Dezember 15, 2009

Stadt Oberhausen vor der Pleite

Ein Beitrag der Süddeutschen der aufrütteln sollte:

Oberhausens Bürgermeister gibt mehr oder weniger zu PLEITE zu sein.

http://jetzt.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/493238

Wäre Oberhausen ein Unternehmen, es müsste Insolvenz beantragen!

Und so geht es vielen Städten - auch und gerade im Westen und Norden Deutschlands.

Ein weiteres Indiz, dass die Staatspleite nicht zu stoppen sein wird...

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Lärmaktionsplan Stadt Oberhausen - Entwurf
2010-01-28
Bahnstrecken
Die Gemeinde als zuständige Behörde für den Lärmaktionsplan hat auch die Maßnahmen ande-
rer Baulastträger zu koordinieren, so auch notwendige Schallschutzmaßnahmen an Schienenwe-
gen. Sie können im Rahmen des Lärmaktionsplan sinnvolle Maßnahmen definieren, die mit dem
Baulastträger (EBA bzw. DB ProjektBau) einvernehmlich abzustimmen sind.
Beim Lärmschutz an Bahnstrecken wird unterschieden zwischen der Lärmvorsorge als Lärmschutz
beim Bau und wesentlicher Änderung von Schienenwegen und der Lärmsanierung als Lärm-
schutzmaßnahmen an bestehenden, baulich nicht zu verändernden Schienenwegen. Die Stre-
ckenabschnitte im Stadtgebiet von Oberhausen, an denen seitens der Bahn Maßnahmen der
Lärmvorsorge oder der Lärmsanierung geplant sind, sind in der Abbildung 9.5.1 dargestellt.
Lärmvorsorge
Einen Rechtsanspruch auf Schutz vor Verkehrslärm begründet das BImSchG (§§ 41
ff) in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) als so ge-
nannte Lärmvorsorge bei dem Neubau oder einer wesentlichen baulichen Änderung
eines Verkehrsweges zur Vorsorge gegen den aufgrund der Baumaßnahme künftig
zu erwartenden Verkehrslärm.
In Oberhausen betrifft dieses die kartierten Belastungsachsen entlang der Bahn-
strecke Oberhausen - Emmerich (siehe Maßnahmen S. 113).
Lärmsanierung
Die Lärmsanierung ist nicht in die Regelungen des BImSchG einbezogen. Das BMVBS
hat erstmals ab dem Haushaltsjahr 1999 jährlich einen Betrag in Höhe von 100 Mio.
DM beziehungsweise rund 51 Mio. Euro für das Programm "Maßnahmen zur Lärm-
sanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes" in den Bundeshaushalt ein-
gestellt. Seit 2007 stehen hierfür im Bundeshaushalt 100 Mio. Euro zur Verfügung.
Vom BMVBS und der Deutschen Bahn AG wurde mit der "Gesamtkonzeption für die
Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes" ein
Überblick über die aktuellen Lärmemissionen und damit über den Gesamtbedarf der
Lärmsanierung vorgelegt. Auf dieser umfassenden Vergleichsbasis erfolgt eine Prio-
risierung, nach der die Lärmsanierungsabschnitte bundesweit abgearbeitet werden
sollen.
Dabei können - je nach den örtlichen Verhältnissen - Maßnahmen als Maßnahmen-
pakete oder einzeln getroffen werden:
An der Entstehungsquelle (aktiver Lärmschutz) an Bahnanlagen wie z.B.
Errichtung von Lärmschutzwänden oder -wällen,
Einbau von Spurkranzschmiereinrichtungen in engen Gleisbögen,
Maßnahmen zur Lärmminderung an Brückenbauwerken,
"Besonders überwachtes Gleis" mit frühzeitigem Schienenschleifen.
An der Einwirkungsquelle (passiver Lärmschutz) an baulichen Anlagen wie z.B.
Einbau von Schallschutzfenstern und Einbau von Lüftungseinrichtungen.
Voraussetzung ist die Überschreitung der Lärmsanierungsgrenzwerte. Näheres re-
gelt die "Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an be-
stehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes" [18].
Eine erste Lärmsanierungsmaßnahme wurde in Oberhausen im Bereich des Rangierbahnhofs
Osterfeld umgesetzt. Hier wurde im Jahr 2009 auf einer Länge von 676 m im Bereich nördlich
des Rangierbahnhofes an der Hochstraße eine 2 m hohe Lärmschutzwand errichtet. Darüber
hinaus sind in diesem Lärmsanierungsabschnitt für rund 320 Wohneinheiten passive Lärmschutz-
maßnahmen vorgesehen. Ob die südlich gelegene Wohnbebauung durch die Lärmsanierungs-
maßnahme ausreichend geschützt wird, muss noch überprüft werden. Es ist darauf hinzuweisen,
dass es sich hier um einen Abschnitt handelt, der nicht in der Lärmkartierung des EBA enthalten
ist. Dennoch sind hier die Voraussetzungen der Lärmsanierung erfüllt, d.h. die Maßnahmen
wurden in diesem Abschnitt wegen der Überschreitung der Lärmsanierungsgrenzwerte durch-
geführt.